Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag
1. Anwendbares Recht
Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Betreuungsvertrag sind die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts auf den vorliegenden Vertrag anwendbar.
2. Vertragsparteien
Als Parteien des Vertrags gelten
1. die KITA Luzern GmbH, und
2. die Erziehungsberechtigten
3. Vertragsabschluss
3.1 Anmeldung
Die von den Erziehungsberechtigten ausgefüllte Anmeldung gilt als Antrag zum Vertragsabschluss. Die Eingewöhnungskosten betragen CHF 100.00.
3.2 Vertrag
Nach Eingang der Anmeldung wird den Erziehungsberechtigten der von der KITA unter-zeichnete Vertrag im Doppel zugestellt. Ein Vertragsexemplar ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben und an die KITA zurückzusenden.
4. Hauptpflichten der Vertragsparteien
4.1 Hauptpflichten der KITA Luzern GmbH
Die KITA verpflichtet sich, dass ihnen anvertraute Kind persönlich und pädagogisch nach bestem Wissen und Können zu betreuen. Sie hält sich dabei an die aktuellen methodi-schen und erzieherischen Erkenntnisse, die sie in ihrem pädagogischen Konzept formuliert hat.
4.2 Hauptpflichten der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die Betreuungskosten termingerecht zu be-zahlen. Sind beide Elternteile Inhaber des elterlichen Sorgerechts, haften sie solidarisch.
5. Preisanpassungen
Preisanpassungen bleiben vorbehalten und werden jeweils mindestens zwei Monate vor deren Gültigkeit den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
6. Zahlungsmodalitäten
Die Betreuungskosten sind monatlich im Voraus zu bezahlen, fällig jeweils am 25. des Vor-monates. Beispielsweise sind die Betreuungskosten für den Monat März bis am 25. Februar zu begleichen. Bei Krankheit, Unfall oder Ferien sowie allen anderen Abwesenheiten werden die Kosten ebenfalls weiter verrechnet. Gesetzliche Feiertage wie auch die Betriebsferien können nicht kompensiert werden da diese in der Monatspauschale bereits berücksichtigt sind.
7. Zahlungsverzug
7.1 Mahnung
Die KITA behält sich das Recht vor, offene Forderungen zu mahnen. Eine Mahnung hat eine Mahngebühr von CHF 20.00 zu Lasten des Schuldners zur Folge. Die Mahngebühr wird mit dem Erstellen der Mahnung zur Zahlung fällig.
7.2 Folgen bei Zahlungsverzug
Der Verzug tritt mit der Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es dazu einer Mahnung be-darf. Weiter behält sich die KITA das Recht vor, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen über das Verzugsdatum hinaus, den Vertrag per sofort aufzulösen.
8. Betriebsferien und Feiertage
Die KITA hat mindestens vier Wochen Betriebsferien pro Jahr. Die genauen Daten werden frühzeitig schriftlich bekannt gegeben.
An folgenden Feiertagen bleibt die KITA geschlossen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Aller-heilligen, Maria Empfängnis und St. Leodegar.
Am Vortag eines Feiertages bleibt die Kita regulär geöffnet.
9. Verspätete Abholung
Wir verrechnen pro angebrochene ¼ Stunde Verspätung bei der Abholung zusätzlich CHF 15.00.
10. Fachperson Betreuung Kleinkind in Ausbildung
Wir setzen Sie (die Erziehungsberechtigten) in Kenntnis, dass volljährige Lernende im 3. Lehrjahr mit den Kindern allein, ohne ausgebildetes Personal in unmittelbarer Nähe der Kita (kleiner Rundgang) unterwegs sein können, sofern eine diplomierte Fachperson für Notfälle erreichbar ist, und dass sie am Morgen Kinder entgegennehmen und am Abend wieder abgeben dürfen.
11. Abwesenheit
Bitte melden Sie Ihr Kind bei Krankheit oder Freitag bis um 09:00 Uhr in der KITA ab. Diese Tage sind ebenfalls kostenpflichtig.
12. Krankes Kind in der KITA
Um dem Bedürfnis des kranken Kindes gerecht zu werden, ist eine Betreuung während der Krankheit in der KITA nicht möglich. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, ihr Kind nicht in die KITA zu bringen, wenn es am Morgen Fieber über 38.5C oder eine ansteckende Krankheit hat. Erkrankt ein Kind während dem Tag, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich informiert, damit sie das Kind abholen und zu Hause betreuen können. Aller-gien und andere Empfindlichkeiten müssen beim Eintritt besprochen werden.
13. Medikamente
Benötigte Medikamente für das Kind sind dem KITA-Personal angeschrieben, mit Pa-ckungsbeilage und genauen Dosierungsvorschriften abzugeben. Das Personal soll über den Gesundheitszustand des Kindes informiert sein.
14. Was müssen Sie selber mitbringen?
Folgende Sachen bringen Sie für Ihr Kind mit:
– Ersatzkleider – Schoppennahrung – Windeln
– Regen- oder Schneehosen – Pflegeprodukte – Sonnenhut oder Mütze
– Zahnbürsten – Finken oder ABS-Socken
15. Persönliche Gegenstände
Persönliche Gegenstände oder ein für das Kind wichtiges Spielzeug darf jederzeit mitge-nommen werden. Für verlegte oder beschädigte Gegenstände übernimmt die KITA keine Haftung. Kriegsspielsachen sind in der KITA nicht erwünscht.
16. Schmuck
Grosse Ohrringe und Halsketten sind für den Aufenthalt in der KITA nicht geeignet, denn die Gefahr des Hängenbleibens beim Spielen ist gross. Für verlorene oder beschädigte Schmuckstücke übernimmt die KITA keine Haftung.
17. Haftung/ Unfall/ Krankheit/Versicherungen
17.1 Haftung der Erziehungsberechtigten und des KITA-Kindes
Sind beide Elternteile Inhaber des elterlichen Sorgerechts, haften sie für sämtliche Forde-rungen solidarisch. Sie haften auch solidarisch für Forderungen der KITA gegenüber ihrem Kind.
Neben der allgemeinen Haftung trifft die Erziehungsberechtigten, beziehungsweise ihr Kind eine solidarische Schadenersatzpflicht für Schäden, die Kinder der KITA verursacht haben, deren Urheberin oder Urheber jedoch nicht ohne weiteres festgestellt werden kann.
17.2 Haftung der KITA
Die KITA haftet für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichtes und mittleres Verschulden bleibt ausgeschlossen. Für beschädigte und verloren gegange-ne Gegenstände haftet die KITA nicht.
17.3 Unfall/ Krankheit
Ist ein KITA-Kind durch Krankheit oder Unfall abwesend, gewährt die KITA ab dem 30. Tag einen Rabatt von 50%.
Dies muss von einem Arzt bestätigt sein (Arztzeugnis).
17.4 Versicherungen
Die Erziehungsberechtigten bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass Sie folgende Versicherun-gen für Ihr Kind abgeschlossen haben:
– Krankenversicherung
– Unfallversicherung
– Haftpflichtversicherung
18. Beendigung des Betreuungsvertrages
Die Erziehungsberechtigten können den Betreuungsvertrag schriftlich auf das Ende eines jeden Monates kündigen, ausgenommen auf Ende Juni. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Mo-nate. Erfolgt beispielsweise eine Kündigung am 12. Oktober, so wird diese per 31. Oktober wirksam. Der zulässige Kündigungstermin fällt somit auf den 31. Dezember.
Die KITA kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn die Vertragsfortset-zung als unzumutbar erscheint. Als wichtige Gründe gelten insbesondere untragbare, schwere und grobe Verstösse des Kindes oder der Erziehungsberechtigen gegen gesetzliche Vorschriften.
Im Weiteren ist die KITA bei Unterbelegung berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist auf das Ende eines jeden Monates zu kündigen.
19. Vertragsmangel
Ist dieser Vertrag in einzelnen Punkten ungültig oder nichtig, bleibt der Rest des Vertrages ohne diesen mangelnden Teil verbindlich.
20. Gerichtsstand
Für alle Differenzen, die sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, wird Luzern als Gerichtsstand vereinbart. Es kommt das schweizerisches Recht zur Anwen-dung.
21. Schlussbestimmungen
Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch Unterzeichnung den Erhalt und die Anerken-nung der allgemeinen Bestimmungen zum Vertrag. Die allgemeinen Bestimmungen zum Vertrag sind von beiden Elternteilen zu unterschreiben, sofern das Sorgerecht beiden zusteht.
Luzern im Mai 2020